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Finanzierung

131 € im Monat – von Ihrer Pflegekasse

Jeder Mensch mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Ab Pflegegrad 2 lässt sich das Budget durch Umwidmung deutlich erhöhen.

Ihr Budget je Pflegegrad

Pflegegrad 1
131 €
Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2
449 €
131 € + bis 318 € Umwidmung
Pflegegrad 3
730 €
131 € + bis 599 € Umwidmung
Pflegegrad 4
875 €
131 € + bis 744 € Umwidmung
Pflegegrad 5
1.051 €
131 € + bis 920 € Umwidmung

So funktioniert die Umwidmung

1

Entlastungsbetrag erhalten

Mit Ihrem Pflegegrad stehen Ihnen automatisch 131 € monatlich nach §45b SGB XI zu – in der Regel ganz ohne gesonderten Antrag.

2

Umwidmung prüfen

Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 % der nicht genutzten Pflegesachleistungen (§36) umwandeln – seit 2022 ohne zusätzlichen Antrag.

3

Mehr Unterstützung nutzen

So stehen Ihnen je nach Pflegegrad bis zu rund 1.051 € im Monat für Haushalt, Begleitung und Betreuung zur Verfügung.

Abrechnung – ohne Aufwand für Sie

Direktabrechnung

Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – keine Vorkasse.

Kein Papierkram

Um Unterlagen und Nachweise kümmern wir uns.

Transparent

Mehrbedarf besprechen wir vorab – keine versteckten Kosten.

Anspruch jetzt kostenlos prüfen

Wir ermitteln Ihren maximalen Anspruch · ☎ 06081 / 96 58 505

Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Eine Leistung der Pflegekasse von 131 € monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und wird nicht bar ausgezahlt, sondern mit erbrachten Leistungen verrechnet.

In der Regel nicht – der Anspruch besteht automatisch mit Ihrem Pflegegrad. Wir helfen bei den Unterlagen und übernehmen die Abrechnung.

In der Regel nicht: Der Entlastungsbetrag deckt unsere Leistungen ab, wir rechnen direkt mit der Kasse ab. Mehrbedarf besprechen wir vorab und transparent.

Ja. Reste lassen sich übertragen; Beträge aus dem Vorjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.

Bis zu 40 % der nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungen (§36) lassen sich in Entlastungsleistungen umwandeln – seit 2022 ohne gesonderten Antrag.